Änderung § 80 SG vom 01.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 80 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 80 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Konkurrenzregelung


(Text alte Fassung)

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.

(Text neue Fassung)

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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