§ 80 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 80 SG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Konkurrenzregelung | |
(Text alte Fassung) Unterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor. |