Synopse aller Änderungen des SG am 09.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 6 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SG.

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SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    1. Allgemeines
       § 1 Begriffsbestimmungen
       § 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
       § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
       § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
       § 4a (aufgehoben)
       § 5 Gnadenrecht
    2. Pflichten und Rechte der Soldaten
       § 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
       § 7 Grundpflicht des Soldaten
       § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
       § 9 Eid und feierliches Gelöbnis
       § 10 Pflichten des Vorgesetzten
       § 11 Gehorsam
       § 12 Kameradschaft
       § 13 Wahrheit
       § 14 Verschwiegenheit
       § 15 Politische Betätigung
       § 16 Verhalten in anderen Staaten
       § 17 Verhalten im und außer Dienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
       § 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
       § 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht
       § 20 Nebentätigkeit
       § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
       § 21 Vormundschaft und Ehrenämter
       § 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
       § 23 Dienstvergehen
       § 24 Haftung
       § 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse
       § 26 Verlust des Dienstgrades
       § 27 Laufbahnvorschriften
       § 28 Urlaub
       § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
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       § 29 Personalakten


       § 29 Personalakte
       § 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
       § 29b Gesundheitsakte
       § 29c Personalaktenführende Stelle
       § 29d Aufbewahrung von
Personalakten
       § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen

       § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
       § 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
       § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
       § 30c Arbeitszeit
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       § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
       § 31 Fürsorge
       § 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
       § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
       § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
       § 34 Beschwerde
       § 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
       § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
       § 36 Seelsorge
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
    1. Begründung des Dienstverhältnisses
       § 37 Voraussetzung der Berufung
       § 38 Hindernisse der Berufung
       § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
       § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
       § 41 Form der Begründung und der Umwandlung
    2. Beförderung
       § 42 Form der Beförderung
    3. Beendigung des Dienstverhältnisses
       a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
          § 43 Beendigungsgründe
          § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
          § 45 Altersgrenzen
          § 45a Umwandlung
          § 46 Entlassung
          § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
          § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
          § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
          § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
          § 51 Wiederverwendung
          § 51a (weggefallen)
          § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
       b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
          § 54 Beendigungsgründe
          § 55 Entlassung
          § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
          § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
    1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
       § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
    2. Reservewehrdienstverhältnis
       § 58a Reservewehrdienstverhältnis
    3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
       § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
       § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
       § 58d Beratung und Untersuchung
       § 58e Verpflichtung
       § 58f Status
       § 58g Dienstantritt
       § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
    1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
       § 59 Personenkreis
       § 60 Arten der Dienstleistungen
       § 61 Übungen
       § 62 Besondere Auslandsverwendungen
       § 63 Hilfeleistungen im Innern
       § 63a Hilfeleistungen im Ausland
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       § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
    2. Dienstleistungsausnahmen
       § 64 Dienstunfähigkeit
       § 65 Ausschluss von Dienstleistungen
       § 66 Befreiung von Dienstleistungen
       § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
       § 68 Unabkömmlichstellung
    3. Heranziehungsverfahren
       § 69 Zuständigkeit
       § 70 Verfahren
       § 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
       § 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
       § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
    4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
       § 74 Beendigung der Dienstleistungen
       § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
       § 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
    5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
       § 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
       § 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
       § 79 Vorführung und Zuführung
    6. Verhältnis zur Wehrpflicht
       § 80 Konkurrenzregelung
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen
    § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
    1. Rechtsweg
       § 82 Zuständigkeiten
    2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
       § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
       § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
       § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 86 Bußgeldvorschriften
    § 87 Einstellung von anderen Bewerbern
    § 88 Entlassung von anderen Bewerbern
    § 89 Mitteilungen in Strafsachen
    § 90 Organisationsgesetz
    § 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter
    § 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
    § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
    § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
    § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
    § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
    § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
    § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
    § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2 Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) 1 In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2 In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. 3 Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4 Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) 1 Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2 Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3 Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4 Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) 1 Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2 Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

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(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) 1 Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. 2 Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. 3 Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

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(4) 1 Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. 2 Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. 3 Der Soldat muss ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 4 § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. 5 Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. 6 Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. 7 Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden. 8 Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.



 
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§ 17a (neu)




§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte


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(1) 1 Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. 2 Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) 1 Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

2 Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) 1 Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. 2 Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5) 1 Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. 2 Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.

§ 27 Laufbahnvorschriften


(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern

1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere

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a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,



a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

b) eine Dienstzeit von einem Jahr,

c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,

2. für die Laufbahnen der Offiziere

a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

b) eine Dienstzeit von drei Jahren,

c) die Ablegung einer Offizierprüfung,

3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.

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(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.

(4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.

(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.

(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.



(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.

(4) 1 Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. 2 Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. 3 Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.

(5) 1 Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. 2 Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.

(6) 1 Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. 2 Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.

(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:

Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.



(8) 1 Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:

Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. 3 Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. 4 Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Urlaub


(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) 1 Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. 2 Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) 1 Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. 2 Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. 3 Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. 4 Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. 5 Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.



(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) 1 Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 2 Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.



(heute geltende Fassung) 

§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Einem Berufssoldaten kann nach einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Über den Urlaubsantrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. 3 Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(2) 1 Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. 2 Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. 3 Trotz der Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.



(1) 1 Einem Berufssoldaten kann nach mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Über den Urlaubsantrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. 3 Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(2) 1 Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Berufssoldat sich verpflichtet, während der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung genehmigungsbedürftiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten nach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. 2 Handelt der Berufssoldat seiner Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft zuwider, ist der Urlaub zu widerrufen. 3 Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen, dürfen genehmigt werden, auch wenn der Soldat sich nach Satz 1 verpflichtet hat. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Personalakten




§ 29 Personalakte


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(1) 1 Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. 3 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 4 Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. 5 Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung sowie der Personalwirtschaft verwendet werden. 6 Eine Verwendung für andere als die in Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten im Rahmen einer Datenschutzkontrolle den mit ihrer Durchführung Betrauten bekannt werden. 7 Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.

(2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(3) 1 Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder -bearbeitung erforderlich ist. 2 Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3 Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. 4 Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. 5 Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten darf die Personalakte weitergegeben werden

1. an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist,

2. an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien, soweit diese Aufgaben der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder frühere Soldaten wahrnehmen und die Kenntnis der Personalakte für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

7 Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechendes. 8 Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzusehen. 9 Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. 10 Inhalt und Empfänger sind den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 11 Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1 Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwendungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. 2 Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. 3 Daten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch automatisiert verarbeitet werden, soweit dies erforderlich
ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen. 4 § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 5 Die die Dienst- und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.

(5) 1 Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. 2 Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.
3 Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Soldaten nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. 4 Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. 5 Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(6) 1 Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. 2 Die für eine Heranziehung zum Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehnter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung sind.

(7) 1 Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. 2 Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 4 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(8) 1 Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. 2 Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen
mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 3 In diesem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen.

(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über

1. die Anlage und Führung von Personalakten des Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,

2. das Verfahren
der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Verfahren gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,

3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Verfahren einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen,

4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunftserteilung aus der Personalakte und

5. die Befugnis von Personen im Sinne
des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu offenbaren.



1 Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. 2 Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3 § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

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§ 29a (neu)




§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten


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(1) 1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29b bis 29d verarbeiten:

1. der Sanitätsdienst der Bundeswehr:

a) Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten von Soldaten für Zwecke der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und der eindeutigen Identifizierung sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis,

b) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der medizinischen Eignung,

2. der Psychologische Dienst der Bundeswehr:

a) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials,

b) nach Buchstabe a erhobene Daten von Soldaten für Zwecke der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis.

2 Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind.

(2) 1 Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2 Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(3) 1 Der für die Personalbearbeitung zuständigen Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen oder psychologischen Eignung mitzuteilen. 2 Angaben zu Religion oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(4) 1 Personenbezogene Daten, die zur Feststellung der psychologischen Eignung oder zur Analyse des psychologischen Potenzials verarbeitet werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Erhebung. 2 Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich ist. 3 Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegendes Personal, Personal der Flugführungsdienste, Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu löschen. 4 Können durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter zu speichern.

(5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, biometrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig

1. für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder für statistische Zwecke nach Maßgabe des § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie

2. aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.

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§ 29b (neu)




§ 29b Gesundheitsakte


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(1) 1 Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte zu führen. 2 Die Gesundheitsakte besteht aus der Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrichtungsbezogenen Gesundheitsteilakten. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, welche Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen sind. 4 § 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. 5 § 114 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. 2 Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. 3 Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. 4 § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. 5 § 110 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf.

(3) 1 Soweit für laufende oder künftige Untersuchungen, Behandlungen oder Begutachtungen erforderlich, sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren:

1. medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse,

2. Therapien und ihre Wirkungen,

3. Eingriffe und ihre Wirkungen.

2 Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe stets aufzunehmen.

(4) 1 Die Dokumentation in der Gesundheitsakte hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung, Behandlung und Begutachtung zu erfolgen. 2 Änderungen von Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist, wann und von wem die Änderung vorgenommen worden ist.

(5) Die wesentlichen Informationen zu Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen, die in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.

(6) 1 Nimmt der Soldat auf Veranlassung des Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch, so dürfen die Leistungserbringer die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Abrechnung zuständige Stelle übermitteln. 2 Die übermittelten Daten dürfen von der für die Weiterbehandlung zuständigen Stelle in der Gesundheitsakte gespeichert und von der für die Abrechnung zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leistungserbringern verarbeitet werden.

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§ 29c (neu)




§ 29c Personalaktenführende Stelle


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(1) 1 Die Personalakte wird geführt

1. für nach der Bundesbesoldungsordnung B besoldete oder entsprechend verwendete Soldaten und für frühere Generale und frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung,

2. für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und

3. für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr.

2 Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden.

(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.

(3) 1 Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. 2 Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.

(4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt

1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und

2. die Gesundheitsteilakten ab

a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,

b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder

c) der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,

je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist.

(5) 1 Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. 2 Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.

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§ 29d (neu)




§ 29d Aufbewahrung von Personalakten


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(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren

1. bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,

3. bei früheren Soldaten, die

a) nicht mehr dienstfähig sind,

b) nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,

c) vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,

d) aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder

e) verstorben sind,

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands.

(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.

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§ 29e (neu)




§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen


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Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.

§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) 1 Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. 2 Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. 3 Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

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(2) 1 Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. 2 Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. 3 Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.



(2) 1 Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. 2 Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. 3 Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) 1 Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2 Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) 1 Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. 2 Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. 4 Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. 5 Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit


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(1) 1 Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. 4 Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 5 Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.



(1) 1 Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. 4 Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 5 Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

(2) 1 Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. 2 Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. 3 Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 4 Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. 5 Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) 1 Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. 2 Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.

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(5) 1 Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. 2 Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. 3 Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.



(5) 1 Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. 2 In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. 3 Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. 4 Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.

(6) 1 Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. 2 Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) 1 Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes

1. abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung oder

2. Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. 2 Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.



§ 30c Arbeitszeit


(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. 2 Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflegepflichten, für Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie bei Bereitschaftsdienst. 3 Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen.

(2) 1 Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. 2 Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) 1 Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2 In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,

2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und

3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere

a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,

b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,

c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,

d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und

e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,

3. mehrtägigen Seefahrten,

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4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie



4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie

5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) 1 Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere

1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere

a) zu ihrer Dauer,

b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,

c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und

d) zum Zeitausgleich, sowie

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2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.



2. zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.

2 Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. 3 Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. 4 In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. 5 Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. 6 Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

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(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

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§ 30d (neu)




§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten


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(1) 1 Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit

1. Soldaten

a) Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder

b) Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst ausüben und

2. die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.

2 Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3 § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.

(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten


In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

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1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,

2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,



1. Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,

2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,

3. Offiziere auf Zeit,

4. Offiziere der Reserve.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit


(1) 1 Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. 2 Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. 3 Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) 1 Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. 2 Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) 1 Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. 2 Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) 1 Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2 Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

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(8) 1 Auch ohne Antrag nach Absatz 7 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. 2 Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. 3 Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. 4 Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.



(8) 1 Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. 2 Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. 3 Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. 4 Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Form der Beförderung


(1) 1 Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. 2 Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.

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(2) 1 Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. 2 Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.



(2) 1 Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters, Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. 2 Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.

(3) 1 Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. 2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. 3 Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) 1 Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. 2 Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. 3 Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. 4 Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 5 Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. 6 Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

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(2) 1 Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. 2 Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 3 Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 4 Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt.



(2) 1 Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. 2 Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 3 Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) 1 Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 2 Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) 1 Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. 2 Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. 3 Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. 4 Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. 5 Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) 1 Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.

2 Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) 1 Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. 2 Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. 3 Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. 4 In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. 5 In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'außer Dienst (a. D.)' weiterzuführen.



(heute geltende Fassung) 

§ 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,

2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,

3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,

4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,

5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,

6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) 1 Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

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(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.



(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten


(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1 Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,

2. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3. seine Rechtsstellung verloren hat oder

4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

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muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3 Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.



muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3 Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. 4 Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) 1 Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz 'außer Dienst (a. D.)' zu führen. 2 Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 51 Wiederverwendung


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(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.



(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. 2 Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 3 § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.



§ 55 Entlassung


(1) 1 Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. 2 § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. 3 Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. 2 § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

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(4) 1 Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. 2 Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. 3 Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.



(4) 1 Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. 2 Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1. ein
Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,

2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,

3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum Millitärmusikoffizier eignet,

4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,

5. ein
Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und

6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.

3
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) 1 Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2 Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. 3 Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. 4 In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.



§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

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(4) 1 Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der



(4) 1 Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,

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2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3. nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,



2. seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3. nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,

4. seine Rechtsstellung verloren hat oder

vorherige Änderung nächste Änderung

5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. 2
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3 Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.



5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.

2
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3 Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. 4 Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(heute geltende Fassung) 

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis


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Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt.



Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden


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(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:



(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.



(heute geltende Fassung) 

§ 59 Personenkreis


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(1) 1 Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2 Zu den in § 60 Nr. 2 bis 4 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.



(1) 1 Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2 Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) 1 Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,

2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und

3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,

zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2 § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. 3 Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und

2. zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

(4) 1 Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 2 Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) 1 Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. 2 Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. 3 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.



(heute geltende Fassung) 

§ 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind

1. Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und

5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.



4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

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§ 63b (neu)




§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder

2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

2 Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten

1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder

2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

nicht möglich ist.

(2) 1 Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. 2 Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.

(heute geltende Fassung) 

§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen


(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,

1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder

2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Von Dienstleistungen wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) 1 Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. 2 Hierzu sind beizubringen:

1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und

2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. 2 Hat er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen werden.



(3) 1 Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. 2 Hat er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen werden.

(4) 1 Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückgestellt werden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 2 Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn

1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen

a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder

b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,

2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,

3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen

a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,

c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder

e) eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleistungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) 1 Von einer Dienstleistung soll ein Dienstleistungspflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. 2 In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Dienstleistungspflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. 3 Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen. 4 Die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung


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1 Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. 2 Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 4 Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. 5 Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen. 6 Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.



1 Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. 2 Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 4 Auf die Untersuchung findet § 17a Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. 5 Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen. 6 Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen


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1 Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4 Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5 Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. 6 § 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.



1 Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Auf die Untersuchung finden § 17a Absatz 2 bis 4 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4 Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5 Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. 6 § 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen


(1) 1 Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. 2 Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,

2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

3. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,

4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,

5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,

6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,

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7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,



7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,

8. er unabkömmlich gestellt ist,

9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann,

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10. 1 er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. 2 § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder



10. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, oder

11. er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.

(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,

2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder

3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.

(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

(5) 1 Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. 2 Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn

1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder

2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.



§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen


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(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.



(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.

(2) 1 Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. 2 Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.



§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

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2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,



2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

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1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,

2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,

3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,

4. die Ausgestaltung
der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

5.
die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.



1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

4.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

7. die
verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.






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