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Synopse aller Änderungen des SG am 01.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2022 durch Artikel 1 des IESÜG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    1. Allgemeines
       § 1 Begriffsbestimmungen
       § 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
       § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
       § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
       § 4a (aufgehoben)
       § 5 Gnadenrecht
    2. Pflichten und Rechte der Soldaten
       § 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
       § 7 Grundpflicht des Soldaten
       § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
       § 9 Eid und feierliches Gelöbnis
       § 10 Pflichten des Vorgesetzten
       § 11 Gehorsam
       § 12 Kameradschaft
       § 13 Wahrheit
       § 14 Verschwiegenheit
       § 15 Politische Betätigung
       § 16 Verhalten in anderen Staaten
       § 17 Verhalten im und außer Dienst
       § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
       § 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
       § 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht
       § 20 Nebentätigkeit
       § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
       § 21 Vormundschaft und Ehrenämter
       § 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
       § 23 Dienstvergehen
       § 24 Haftung
       § 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse
       § 26 Verlust des Dienstgrades
       § 27 Laufbahnvorschriften
       § 28 Urlaub
       § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
       § 29 Personalakte
       § 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
       § 29b Gesundheitsakte
       § 29c Personalaktenführende Stelle
       § 29d Aufbewahrung von Personalakten
       § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
       § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
       § 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
       § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
       § 30c Arbeitszeit
       § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
       § 31 Fürsorge
       § 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
       § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
       § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
       § 34 Beschwerde
       § 35 Beteiligungsrechte der Soldaten
       § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
       § 36 Seelsorge
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
    1. Begründung des Dienstverhältnisses
       § 37 Voraussetzung der Berufung
       § 38 Hindernisse der Berufung
       § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
       § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
       § 41 Form der Begründung und der Umwandlung
    2. Beförderung
       § 42 Form der Beförderung
    3. Beendigung des Dienstverhältnisses
       a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
          § 43 Beendigungsgründe
          § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
          § 45 Altersgrenzen
          § 45a Umwandlung
          § 46 Entlassung
          § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
          § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
          § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
          § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
          § 51 Wiederverwendung
          § 51a (weggefallen)
          § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
       b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
          § 54 Beendigungsgründe
          § 55 Entlassung
          § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
          § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
    1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
       § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
    2. Reservewehrdienstverhältnis
       § 58a Reservewehrdienstverhältnis
    3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
       § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
       § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
       § 58d Beratung und Untersuchung
       § 58e Verpflichtung
       § 58f Status
       § 58g Dienstantritt
       § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
    1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
       § 59 Personenkreis
       § 60 Arten der Dienstleistungen
       § 61 Übungen
       § 62 Besondere Auslandsverwendungen
       § 63 Hilfeleistungen im Innern
       § 63a Hilfeleistungen im Ausland
       § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
    2. Dienstleistungsausnahmen
       § 64 Dienstunfähigkeit
       § 65 Ausschluss von Dienstleistungen
       § 66 Befreiung von Dienstleistungen
       § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
       § 68 Unabkömmlichstellung
    3. Heranziehungsverfahren
       § 69 Zuständigkeit
       § 70 Verfahren
       § 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
       § 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
       § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
    4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
       § 74 Beendigung der Dienstleistungen
       § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
       § 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
    5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
       § 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
       § 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
       § 79 Vorführung und Zuführung
    6. Verhältnis zur Wehrpflicht
       § 80 Konkurrenzregelung
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen
    § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
    1. Rechtsweg
       § 82 Zuständigkeiten
    2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
       § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
       § 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
       § 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 86 Bußgeldvorschriften
    § 87 Einstellung von anderen Bewerbern
    § 88 Entlassung von anderen Bewerbern
    § 89 Mitteilungen in Strafsachen
    § 90 Organisationsgesetz
    § 91 (aufgehoben)
    § 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen


    § 93 Verordnungsermächtigungen
    § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
    § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
    § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
    § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
    § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
    § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. 2 Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass

1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar - abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,

2. zu der betroffenen Person - abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - in jedem Fall Einsicht genommen wird

a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und

b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,

3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung - zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - anzugeben hat,

a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,

b) unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,

4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,

5. der betroffenen Person - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:

a) bei der betroffenen Person nur

aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,

bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und

cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie

b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,

7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und

8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange

a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder

b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen




§ 93 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,

3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

3. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

4. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.

vorherige Änderung

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.



(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.

(5)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.