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§ 3a - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 3a SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 |
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
| aktuell vorher | 01.10.2022 | Artikel 1 Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3930 |
| aktuell | vor 01.10.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 1 IESÜG Änderung des Soldatengesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen". ... 93 Verordnungsermächtigungen". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Intensivierte erweiterte ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ... über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2 ." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz ...
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 3 SÜGMoG Änderung des Soldatengesetzes
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3a wird Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Vorschriften des ...
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 5 MADGNeuRG Änderung des Soldatengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3a gestrichen. 2. § 3a wird gestrichen. 3. § 20a Absatz 1a Satz 2 ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3a gestrichen. 2. § 3a wird gestrichen. 3. § 20a Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen. 4. § ...
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