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§ 3 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis



(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. 2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) 1In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt. 2Ein Erlaubnisschein wird nicht ausgestellt.

(2a) 1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(3) Die Erlaubnis erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(4) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlassverwalter, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2Ein Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) 1Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1.
der neue Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtige Letztverbraucher,

2.
die Erben,

3.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

4.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. 4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. 5Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.

(6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

(7) 1In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

2Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.





 

Frühere Fassungen von § 3 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 6 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 30.09.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a StromStV Versorger (vom 01.01.2018)
... §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte ...
§ 9 StromStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... verbunden werden. (1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis ... § 3 Absatz 2a entsprechend. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7  ...
§ 13a StromStV Differenzversteuerung (vom 01.07.2021)
... nach Satz 1 erteilt wurde. (2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend. (3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat ...
§ 20 StromStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz ... 1. entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... auf Zulassung eines stationären Batteriespeichers". d) Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erteilung und Erlöschen der ... d) Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt gefasst: „ § 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 9 Erteilung und Erlöschen der ... Hauptzollamt anzuzeigen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis". b) Der bisherige Wortlaut wird ... 2 wird angefügt: „(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß." 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) ... 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz ... durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4" ersetzt. c) ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher." 6. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 6 7. VerbrStÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 3 , 5 und 9 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erteilung, Überprüfung ... a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie folgt gefasst: „ § 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis § 5 Anmeldung ... „oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis". b) Nach ... 1a eingefügt: „(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend." 7. § 13a wird wie folgt geändert: a) Nach ... 2a eingefügt: „(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4 ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen." 6. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 4 EnSTransVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... § 3 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. August 2021 ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 3 VStDÜVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte ...