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Änderung § 12b StromStV vom 01.01.2026
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| § 12b StromStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 12b StromStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt | (Text neue Fassung)§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang |
(1) 1 Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. 2 Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. (2) 1 Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes, sofern 1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und 2. der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. 2 Eine Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang zu einer Anlage im Sinn des Satzes 1 liegt nur vor, soweit der in den einzelnen Stromerzeugungseinheiten der Anlage erzeugte Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungseinheit entnommen wird, in der der Strom erzeugt worden ist. (3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten als elektrische Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes. 2 Die Fernsteuerbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht als zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung, wenn die Direktvermarktung des in das Versorgungsnetz eingespeisten Stroms durch einen Dritten erfolgt, die elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers dabei 2 Megawatt nicht überschreitet und der Strom innerhalb der Kundenanlage (§ 1a Absatz 9) entnommen wird, in der er erzeugt worden ist. (4) 1 Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes), liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes genannten Personen beteiligt sind. 2 Wird der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn die Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes sinngemäß. (5) Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. | (1) 1 Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. 2 Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder 1. aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft handelt, 2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, 3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie betragen: a) weniger als 270 Gramm oder b) 270 Gramm oder mehr oder 4. auf andere Art und Weise erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. 3 Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). 4 § 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. 5 Werden in einer Stromerzeugungseinheit Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. 6 Sind die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2 Nummer 3. (2) 1 Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. 2 Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß. (3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. |
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