Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (KfzUnfEntschV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1965 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 925-1-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Eingangsformel
§ 1
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 12

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 und des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 4



Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.

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§ 5



Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.

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§ 6



Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Verkehrsopferhilfe bestellt. Sie sollen in Verkehrshaftpflichtsachen erfahren sein. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen; sie werden von dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bereich die Verkehrsopferhilfe ihren Sitz hat, benannt und sind an Weisungen nicht gebunden. Von den beiden weiteren Mitgliedern der Schiedsstelle wird ein Mitglied und sein Stellvertreter von einem Verband der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen benannt; das andere Mitglied und seinen Stellvertreter benennt eine Stelle, die sich mit den Belangen der Geschädigten und Versicherungsnehmer befaßt. Die Stellen, denen das Benennungsrecht nach Satz 5 zusteht, werden in der Satzung der Verkehrsopferhilfe bestimmt.

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§ 7



Ist dem Geschädigten ein abschließender schriftlicher Bescheid der Verkehrsopferhilfe über die Regelung des Schadensfalles zugegangen oder ist der angemeldete Schadensfall von der Verkehrsopferhilfe nicht in einer dem Schadensfall angemessenen Frist bearbeitet worden, so kann der Geschädigte die Schiedsstelle anrufen. Er soll hierbei die Gründe für die Anrufung der Schiedsstelle darlegen und die Höhe seiner Forderung angeben.

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§ 8



Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist schriftlich. Die Schiedsstelle hat vor der Erteilung eines Bescheids den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der abschließende Bescheid der Schiedsstelle ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich zu übermitteln. Kosten werden von der Schiedsstelle nicht erhoben. Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren, soweit es sich nicht aus der Satzung der Verkehrsopferhilfe ergibt, nach pflichtgemäßem Ermessen.

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§ 9



Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, oder wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle mehr als drei Monate verstrichen sind.

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§ 9a (aufgehoben)


§ 9a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 10 (aufgehoben)


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 11 (aufgehoben)


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024

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§ 12



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.



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