Erster Unterabschnitt - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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Dritter Abschnitt Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 50 Wahlkabinen
§ 51 Wahlurnen
§ 52 Wahltisch
§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 54 Öffentlichkeit
§ 55 Ordnung im Wahlraum
§ 56 Stimmabgabe
§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
§ 58 (aufgehoben)
§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 60 Schluss der Wahlhandlung

Dritter Abschnitt Wahlhandlung

Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes


§ 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4.
Vordruck der Wahlniederschrift,

5.
Vordruck der Schnellmeldung,

6.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,

8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,

9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 13. Mai 2013 BGBl. I S. 1255 m.W.v. 18. Mai 2013

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§ 50 Wahlkabinen


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 13. Mai 2013 BGBl. I S. 1255 m.W.v. 18. Mai 2013

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§ 51 Wahlurnen



(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

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§ 52 Wahltisch



Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

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§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung


§ 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung V. v. 3. Dezember 2008 BGBl. I S. 2378 m.W.v. 11. Dezember 2008

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§ 54 Öffentlichkeit


§ 54 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

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§ 55 Ordnung im Wahlraum



Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

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§ 56 Stimmabgabe


§ 56 hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) 1Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) 1Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. 2Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(4) 1Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 2Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) (weggefallen)

(6) 1Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

2Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) 1Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 8. Juni 2017 BGBl. I S. 1570 m.W.v. 15. Juni 2017

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§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen


§ 57 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze G. v. 18. Juni 2019 BGBl. I S. 834 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 58 (aufgehoben)


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung V. v. 3. Dezember 2008 BGBl. I S. 2378 m.W.v. 11. Dezember 2008

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§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines


§ 59 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

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§ 60 Schluss der Wahlhandlung


§ 60 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung V. v. 13. Februar 2020 BGBl. I S. 199 m.W.v. 22. Februar 2020



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