Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 4 Reinigung der Transportbehälter
Die Transportbehälter müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können.
interne Verweise
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