Änderung § 2 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 04.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr, alle Änderungen durch Artikel 2 78. AWVÄndV am 4. Februar 2007 und Änderungshistorie der AWZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.02.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 1 Abs. 3 werden übertragen

1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von den §§ 44 und 46 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereichen der Seeschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in den übrigen Fällen;

2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von § 47 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt

a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet unterhalb Rolandseck oder im Gebiet der westdeutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe beginnt,

b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in den übrigen Fällen;

3. (weggefallen)


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2013) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed