Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß §
6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß §
47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß §
2 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen.
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Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424