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§ 5 - Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. 2002 I S. 27; zuletzt geändert durch Artikel 576 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 05.01.2002; FNA: 96-1-46 Luftverkehr
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§ 5 Grundsätze des Zulassungsverfahrens



(1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beantragen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.

(2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Anschrift des Herstellers,

b)
Bezeichnung des Produktes mit Beschreibung des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zusammen mit einer der Konfiguration entsprechenden technischen Dokumentation,

c)
eine Erklärung des Herstellers, dass die Anlage oder das Gerät den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) entspricht.

(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.

(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.

(5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung, die von einer ausländischen Behörde ausgesprochen worden sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden.

(6) Über die Anträge entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.



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Frühere Fassungen von § 5 FSMusterzulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FSMusterzulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FSMusterzulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSMusterzulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FSMusterzulV Produktkontrolle (vom 04.08.2009)
... Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 14 BAFGEG Änderung der Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung
... 2001 (BGBl. 2002 I S. 27) wird wie folgt geändert: 1. In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz ...