Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach §
5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß §
4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach §
7 führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424