Änderung § 9 FSMusterzulV vom 04.08.2009

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§ 9 FSMusterzulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 9 FSMusterzulV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verpflichtungen des Herstellers


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressänderung dem Flugsicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressänderung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder an der zugelassenen Anlage anzubringen.

vorherige Änderung

(3) Der Hersteller hat das Flugsicherungsunternehmen über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.



(3) Der Hersteller hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.

(4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren.






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