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Synopse aller Änderungen der FSMusterzulV am 04.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2009 durch Artikel 14 des BAFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSMusterzulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FSMusterzulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
FSMusterzulV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen für den Betrieb


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Flugsicherungsunternehmen gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen.

§ 4 Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung werden vom Flugsicherungsunternehmen festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.



Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flugsicherung werden vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

§ 5 Grundsätze des Zulassungsverfahrens


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(1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Flugsicherungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.



(1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beantragen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.

(2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Herstellers,

b) Bezeichnung des Produktes mit Beschreibung des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zusammen mit einer der Konfiguration entsprechenden technischen Dokumentation,

c) eine Erklärung des Herstellers, dass die Anlage oder das Gerät den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Flugsicherungsunternehmen legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.

(4) Das Flugsicherungsunternehmen kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.



(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.

(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.

(5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung, die von einer ausländischen Behörde ausgesprochen worden sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Über die Anträge entscheidet das Flugsicherungsunternehmen grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.



(6) Über die Anträge entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.

§ 6 Musterzulassung


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(1) Das Flugsicherungsunternehmen erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Flugsicherungsunternehmen eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Das Flugsicherungsunternehmen gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.



(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilt die Zulassung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes für die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Hierzu stellt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

§ 7 Widerruf der Zulassung


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Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zugelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Flugsicherungsunternehmens nachkommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung mit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der Zulassung nicht nachkommt.



Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zugelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nachkommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung mit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der Zulassung nicht nachkommt.

§ 8 Produktkontrolle


vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Flugsicherungsunternehmen in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.



Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.

§ 9 Verpflichtungen des Herstellers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressänderung dem Flugsicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.



(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressänderung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder an der zugelassenen Anlage anzubringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Hersteller hat das Flugsicherungsunternehmen über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.



(3) Der Hersteller hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können.

(4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren.



§ 11 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

Anlagen und Geräte für die Flugsicherung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verkehr gebracht worden sind und über eine Zulassung nach der Telekommunikationszulassungsverordnung verfügen, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.



Anlagen und Geräte für die Flugsicherung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verkehr gebracht worden sind und über eine Zulassung nach der Telekommunikationszulassungsverordnung verfügen, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung. Anlagen, die bis zum 1. Juli 2009 durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen worden sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 6 Abs. 1) Muster


(siehe BGBl. I 2002 S. 29)