Änderung § 40 WoFG vom 01.01.2007

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§ 40 WoFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 40 WoFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Rückflüsse an den Bund


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Wohnungsbaus den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung nach den Vorschriften der Teile 1 und 2 einzusetzen. Sie können auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bundes an Wohnungsunternehmen und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds auf Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes sowie aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden für den Wohnungsbau gewährt worden sind.



 



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