§ 1 Allgemeine Vorschrift
(2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes.
(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
(5) 1Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. 2Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.
(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des
Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1.
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach §
8f gezahlt.
(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem
Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen.
Frühere Fassungen von § 1 WSG
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Zitierungen von § 1 WSG
interne Verweise§ 2 WSG Wehrsold (vom 01.12.2015) ... durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen. § 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Wehrsold wird monatlich im Voraus ... des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Absatz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine ...
Zitat in folgenden NormenReservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes ... 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Ist ein Soldat während einer ... b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend." c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 65 BVG (vom 01.01.2016) ... der Bundespolizei und für Soldaten (§ 69a, § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs. 1 Wehrsoldgesetz ) und nach den landesrechtlichen Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte der Länder ...
Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)
V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
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