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Anlage II Kapitel VIII F III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel VIII F III Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß die dem Minister für Arbeit und Soziales übertragenen Ermächtigungen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die Ausführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes eine Zustimmung erforderlich ist.

2.
Folgende Paragraphen des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)

mit folgenden Maßgaben:

a)
§ 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

b)
Die §§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40 bis 42, 47 Abs. 1, §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80 Abs. 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei § 10 für den Versicherungszweig Krankenversicherung nicht anzuwenden ist. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem Hilfeleistungsunternehmen versichert sind. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 1991 3.000 Deutsche Mark beträgt.

c)
Die §§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 für selbständige Künstler und Publizisten anzuwenden, wobei für die Leistungen der Krankenversicherung, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

d)
Die §§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Unfallumlage für das Jahr 1991 als Vorschuß zu betrachten ist.

e)
Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen mit folgenden Maßgaben in Kraft:

aa)
Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 10. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; dies gilt auch, wenn in diesem Monat nur Abschläge auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.

bb)
Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig, hat durch die Finanzämter eine Mahnung zu erfolgen. Bevor den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die Berechtigung der Absendung der Mahnung zu prüfen. Es ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen auf 100 DM abgerundeten Sozialversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.

3.
Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b)
§ 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist.

c)
§§ 62 und 63 gelten mit der Maßgabe, daß sie nicht auf Personen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschäftigung aufnehmen.

d)
§§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß sie nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.

e)
§ 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe unter Buchstabe d).

4.
Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b)
Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

c)
Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 32 und 47 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

d)
Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 4 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

5.
Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 942), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Verordnung und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) und c) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b)
§§ 1 bis 5, 7, 10, 20 Abs. 5 und 7, §§ 27 bis 29 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.

c)
Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 1 bis 8, 10, 11 und 18 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwenden.

6.
Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), einschließlich der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziales und der Kirchen sowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 413; Ber. GBl. I 1980 Nr. 10 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Verordnung einschließlich der genannten Vereinbarungen und die Erste Durchführungsbestimmung bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist.

b)
Es werden

aa)
bei der Berechnung von Renten Zeiten nicht berücksichtigt, die von einem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind,

bb)
auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu berechneten Renten gewährt werden, Renten angerechnet, die von einem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger geleistet werden.

7.
Folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984 (GBl. I Nr. 23 S. 281)

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

b)
Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchführungsbestimmung zur 2. Rentenverordnung vom 8. April 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 115).

8.
Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) einschließlich der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Überführung der zusätzlichen Versorgungssysteme

mit folgenden Maßgaben:

a)
Leistungen nach § 18 werden nur für Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 bewilligt und längstens bis 30. Juni 1995 gezahlt.

b)
An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefügt:

"Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen eine Eheschließung nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Erfolgte die Rückkehr aus der Emigration bzw. die Entlassung aus der Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1950 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr. Die Einstellung der Zahlung von Hinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluß auf die Zahlung bereits festgesetzter Renten der Sozialversicherung."

c)
Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und

-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März 1980,

-
der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,

-
dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. März 1985,

-
der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,

-
der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986

begünstigten Personen gelten in dem durch die jeweilige Vereinbarung eingeräumten Umfang und ab dem sich daraus ergebenden Zeitpunkt als Berechtigte oder Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, soweit sie auch mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen haben.

d)
Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

e)
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

"Ansprüche und Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat."

f)
Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ehrenpensionen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 gekürzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Kommissionen gemäß § 27 Abs. 2."

9.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1075)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung bleibt bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen in Kraft.

10.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in vollem Umfang weiter. Dies gilt nicht, soweit gemäß Anlage I Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, übergeleitet worden sind.