Änderung § 14b JuSchG vom 10.10.2026

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§ 14b JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2026 geltenden Fassung
§ 14b JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen


vorherige Änderung

 


(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.

(2) 1 Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. 2 Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. 3 Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.




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