Synopse aller Änderungen des JuSchG am 10.10.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Oktober 2026 durch Artikel 4 des BErpGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JuSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2026 geltenden Fassung
JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
    § 3 Bekanntmachung der Vorschriften
Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
    § 4 Gaststätten
    § 5 Tanzveranstaltungen
    § 6 Spielhallen, Glücksspiele
    § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
    § 8 Jugendgefährdende Orte
    § 9 Alkoholische Getränke
    § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
Abschnitt 3 Jugendschutz im Bereich der Medien
    § 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes
    § 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
    § 11 Filmveranstaltungen
    § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
    § 13 Bildschirmspielgeräte
    § 14 Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen
    § 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen
    § 15 Jugendgefährdende Medien
    § 16 Landesrecht
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
    § 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung
    § 17a Aufgaben
    § 17b Beirat
    § 18 Liste jugendgefährdender Medien
    § 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
    § 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
    § 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
    § 22 Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien
    § 23 Vereinfachtes Verfahren
    § 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
    § 24a Vorsorgemaßnahmen
    § 24b Befugnisse und Verfahren
    § 24c (aufgehoben)
    § 24d (aufgehoben)
    § 25 Rechtsweg
Abschnitt 5 Verordnungsermächtigung
    § 26 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Ahndung von Verstößen
    § 27 Strafvorschriften
    § 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 29 Übergangsvorschriften
    § 29a Weitere Übergangsregelung
    § 29b Bericht und Evaluierung
    § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14b (neu)




§ 14b Experimentierklausel für die Nutzung von automatisierten Bewertungssystemen


vorherige Änderung

 


(1) Mit Genehmigung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz kann eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle in dem gemeinsamen Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme mit den obersten Landesbehörden nach § 14 Absatz 6, ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 14a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zum Zwecke der Erprobung einsetzen.

(2) 1 Genehmigungen, die nach Absatz 1 erteilt werden, sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. 2 Die Dauer der Erprobung ist im Einzelfall so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können. 3 Die Genehmigung kann einmalig um maximal weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der Erteilung der Genehmigung weiter fortbesteht und der bisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung nicht entgegensteht.




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