Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
12 des
Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109) die durch freiwillige Helfer im Warndienst begangen werden, wird den Warnämtern übertragen.