Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz (ZSG10WiZustV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1988 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch Artikel 81 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 19.02.1988; FNA: 215-1-1 Zivilschutz
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§ 1



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109) die durch freiwillige Helfer im Warndienst begangen werden, wird den Warnämtern übertragen.



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