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§ 12 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe



Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 12 ZSKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ZSKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZSKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... des Bundes" angefügt. 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe Die ... 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für ... im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung." 5. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... § 13 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe „§ 12 Abs. 1" wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 1". 6. Nach § 13 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz
V. v. 21.01.1988 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch Artikel 81 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 1 ZSG10WiZustV
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. ...