Auf Grund des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird verordnet:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
12 des
Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109) die durch freiwillige Helfer im Warndienst begangen werden, wird den Warnämtern übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.