Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
- 1.
- die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
- 2.
- die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
- 4.
- die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672