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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (2. OEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3



Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in der vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.