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§ 18 - Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
3 frühere Fassungen | wird in 21 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 833-1 Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
3 frühere Fassungen | wird in 21 Vorschriften zitiert
§ 18
Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.
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