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§ 17 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 17 Leerebene und untere Eichebene



(1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:

1.
Das Schiff trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befindet. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 v.H. der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben.

2.
Die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind.

3.
Es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord.

(2) Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v.H. der maximalen Wasserverdrängung betragen.

(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen.

(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.





 

Frühere Fassungen von § 17 BinSchEO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2022 (15.08.2022)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
vom 26.07.2022 BGBl. I S. 1384

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchEO Voraussetzungen (vom 04.06.2016)
... wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17 ) begrenzt sind; 3. das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist ...
§ 16 BinSchEO Eichraum
... Eichraum ist der auszumessende Teil des Schiffes, der von der Leerebene (§ 17 ), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden ...
§ 24 BinSchEO Leerebene und untere Eichebene
... Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen. (2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im ... die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen. (2) Die Angaben nach § 17 Abs. 3 sind im Eichschein ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... zur Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO nach Zeitaufwand 602 Eichung von ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... oder Einkerben der Eichmarken und Eich- zeichen §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17   60111 bis zu 100t ... wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet wird §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für Schiffsrumpf als auch ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384
Berichtigung BinSchEONBB
... vom 1. März 2022 (BGBl. I S. 220) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. § 17 ist wie folgt zu berichtigen: a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 ist das Wort ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
...  § 15 Aufnahme der Maße § 16 Eichraum § 17 Leerebene und untere Eichebene § 18 Obere Eichebene § 19 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ...