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§ 20 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 20 Eichmarken



(1) An den Seiten des Schiffes sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen zur senkrechten Ebene durch die Längsachse des Schiffes symmetrisch angeordnet sein.

(2) Schiffe bis zu 40 m Länge erhalten 2, alle anderen Schiffe 3 Eichmarkenpaare.

1.
Schiffe mit 2 Eichmarkenpaaren:

Ihr Abstand voneinander muß etwa die Hälfte der Schiffslänge betragen und ihre Entfernung gleichen Abstand haben von der Querschnittsebene, die durch den aus oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verläuft.

2.
Schiffe mit 3 Eichmarkenpaaren:

Das mittlere Eichmarkenpaar ist in der Querschnittsebene, die durch den gemittelten Schwerpunkt verläuft, anzubringen. Die anderen Eichmarkenpaare sollen etwa 1/3 der Länge des Schiffes vor bzw. hinter dem mittleren liegen. Ihre Abstände müssen gleich sein.

(3) Jede Eichmarke wird dargestellt durch einen waagerechten Strich von 30 cm Länge, der in der Ebene der Eintauchung liegt, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und durch einen senkrechten Strich von 20 cm Länge, der von der Mitte des waagerechten Striches nach unten abgesetzt ist. Die Eichmarke wird durch Striche ergänzt, die mit dem waagerechten Strich ein Rechteck von 4 cm Höhe bilden, bei dem dieser Strich die Unterseite darstellt. Die Striche werden eingemeißelt oder eingeschlagen.

(4) Anstelle der Eichmarken nach Absatz 3 können Eichplatten von 30 cm Länge und 4 cm Höhe fest angebracht werden, deren unterer Rand der Ebene der Eintauchung entspricht, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich gekennzeichnet ist.

(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Höhe wie die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 oder 4 liegen, so beträgt die Höhe des Rechtecks nach Absatz 3 nur 3 cm.



 

Zitierungen von § 20 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BinSchEO Eichzeichen (vom 18.01.2022)
... an den hinteren Eichmarken eingeschlagen. (4) Hat das Schiff Eichplatten nach § 20 Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht. (5) ...
§ 28 BinSchEO Eichmarken (vom 05.06.2014)
... Die Schiffe erhalten Eichmarken nach § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge. (2) Bei Schiffen, die ... unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 2 verzichtet ...
§ 36 BinSchEO Eichplakette mit Eichzeichen (vom 18.01.2022)
... geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält anstelle der Eichmarken ( § 20 ) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 6 mit aufgedrucktem Eichzeichen. (2) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... zur Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO nach Zeitaufwand 602 Eichung von ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO nach Zeitaufwand  ... Eichskalen, Anbringung des Kennzeichens der Schiffsuntersuchungskommission § 20 Absatz 1 , §§ 21, 22, 28 BinSchEO nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... oder Einkerben der Eichmarken und Eich- zeichen §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17   60111 bis zu 100t ... wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet wird §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für Schiffsrumpf als auch ... lich Anbringung des Eichzeichens außerhalb einer Eichung § 20 Abs. 1, § 28 BinSchEO 17 10 je Marke und/oder Zeichen ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... Eichskalen, Anbringen des Kennzeichens der Schiffs- untersuchungskommission § 20 Absatz 1 , §§ 21, 22, 28 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
...  § 18 Obere Eichebene § 19 Aufmaß und Berechnung § 20 Eichmarken § 21 Eichzeichen § 22 Eichskalen § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... von Eichskalen, Anbringen des Kennzeichens der Schiffs- untersuchungskommission § 20 Absatz 1 , §§ 21, 22, 28 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ...