Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
|

§ 21 Eichzeichen



(1) Als Nachweis der Eichung wird dem Schiff ein Eichzeichen gegeben.

(2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Nummer des Eichscheins.

(3) Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken eingeschlagen. Erhält ein Schiff nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken eingeschlagen.

(4) Hat das Schiff Eichplatten nach § 20 Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.

(5) Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der Rubrik 31 anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 21 BinSchEO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2022 (15.08.2022)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
vom 26.07.2022 BGBl. I S. 1384

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BinSchEO Eichzeichen
... Schiffe erhalten Eichzeichen nach § 21 ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO nach Zeitaufwand 602 Eichung von Schiffen, die ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21 , 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO nach Zeitaufwand  ... des Kennzeichens der Schiffsuntersuchungskommission § 20 Absatz 1, §§ 21 , 22, 28 BinSchEO nach Zeitaufwand 606 Ausstellung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... oder Einkerben der Eichmarken und Eich- zeichen §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17   60111 bis zu 100t Grundbetrag ... wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet wird §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für Schiffsrumpf als auch für ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384
Berichtigung BinSchEONBB
... durch das Wort „höchstzulässigen" zu ersetzen. 3. In § 21 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter „der hinteren Eichmarke" durch die Wörter „den hinteren ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
...  derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21 , § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... des Kennzeichens der Schiffs- untersuchungskommission § 20 Absatz 1, §§ 21 , 22, 28 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
...  § 19 Aufmaß und Berechnung § 20 Eichmarken § 21 Eichzeichen § 22 Eichskalen § 23 Tragfähigkeit  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand 602 Eichung ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21 , § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... des Kennzeichens der Schiffs- untersuchungskommission § 20 Absatz 1, §§ 21 , 22, 28 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ...