§ 31 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 31 Ebene der größten Eintauchung


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene der größten Eintauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch vollständig ausgerüsteten und eingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen wird. Als Zuschlag für Verbrauchsstoffe, Personen und deren Gepäck sind 5 Zentimeter hinzuzurechnen. Die Eintauchtiefe ist auf halber Länge des Schiffskörpers zu messen. Starke Vertrimmungen sind zu berücksichtigen, feste Flossenkiele und Schwerter jedoch nicht. Eine Schmutzwasserlinie kann zu Ermittlung herangezogen werden.

(2) Die Ebene der größten Eintauchung kann auch an Land anhand der Schmutzwasserlinie festgelegt werden.

(3) Es können auch entsprechende Angaben des Herstellers verwendet werden.


Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung B. v. 26. Juli 2022 BGBl. I S. 1384 m.W.v. 18. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 31 BinSchEO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2022 (15.08.2022)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
vom 26.07.2022 BGBl. I S. 1384

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BinSchEO Baumuster-Eichung (vom 05.06.2014)
... haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen. (4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den ...
§ 37 BinSchEO Grenzfälle
... so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen. Die §§ 31 , 35 und 36 sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Binnenschiffseichordnung
B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384
Berichtigung BinSchEONBB
... durch die Wörter „den hinteren Eichmarken" zu ersetzen. 4. In § 31 Absatz 1 Satz 5 ist das Wort „zur" durch das Wort „zu" zu ersetzen. 5. § 32 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
...  Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren § 30 Allgemeines § 31 Ebene der größten Eintauchung § 32 Berechnung der ...


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