Änderung § 3 BinSchEO vom 21.10.2025

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§ 3 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
§ 3 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Schiffseichamt


(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(heute geltende Fassung) 



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