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Änderung § 4 BinSchEO vom 21.10.2025

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§ 4 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
§ 4 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zentralstelle


(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Zentralstelle hat die Aufgaben

(Text neue Fassung)

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

vorherige Änderung

2 Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen.



 
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.



(heute geltende Fassung)