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Änderung § 4 BinSchEO vom 21.10.2025
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§ 4 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 4 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zentralstelle | |
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zentralstelle hat die Aufgaben | (Text neue Fassung) (2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben |
1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen; 2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren; 3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln; 4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen; 5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen. | |
2 Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen. | |
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2339/al222423-0.htm