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Änderung § 33 BinSchEO vom 01.01.2013
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| § 33 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 33 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Baumuster-Eichung | |
(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird. | |
| (Text alte Fassung) (2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung - je elffach - beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht. | (Text neue Fassung) (2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht. |
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen. (4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt. | |
(5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der Zentralstelle geführt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthält als Ergebnis der Baumuster-Eichung folgende Angaben: 1. Eichzeichen, 2. Hersteller, 3. Typbezeichnung, 4. Länge über alles, 5. größte Breite, 6. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung, 7. Baumaterial des Rumpfes, 8. Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine. | (5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein. |
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