Änderung § 21 BinSchEO vom 18.01.2022

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§ 21 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 21 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Eichzeichen


(1) Als Nachweis der Eichung wird dem Schiff ein Eichzeichen gegeben.

(2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Nummer des Eichscheins.

(3) Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken eingeschlagen. Erhält ein Schiff nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken eingeschlagen.

(4) Hat das Schiff Eichplatten nach § 20 Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.

(5) Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der Rubrik 31 anzugeben.






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