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Änderung § 8 BinSchEO vom 21.10.2025
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§ 8 BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 8 BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Eichschein | |
(1) 1 Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar 1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1; 2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2. 2 Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein. | (Text neue Fassung) (2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein. |
(3) 1 Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. 2 Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird. (4) 1 Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. 2 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2 zu überprüfen. (5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen. | |
(6) 1 Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. 2 In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. 3 Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2339/al222424-0.htm