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§ 16 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten



(1) 1Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. 2Benutzt es in Ausübung des Mandats im Inland Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet.

(2) 1Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bahn AG für Reisen im Inland von anderer Seite nicht annehmen. 2Dies gilt auch für Teilstrecken im Inland anläßlich einer Auslandsreise und wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.



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Frühere Fassungen von § 16 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AbgG Amtsausstattung (vom 19.10.2021)
... des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und 4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten ... am Sitz des Bundestages, 2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16 , 3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages, 4. die Bereitstellung ...
§ 17 AbgG Dienstreisen
... gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe ...
§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 19.11.2020)
... Die in den §§ 11, 12, 16 , 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des ... nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Die Rechte nach § 16 erlöschen 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag. (3) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 10 EuAbgG Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten (vom 14.07.2009)
... ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... durch Eintragung in die Anwesenheitsliste" eingefügt. 3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ...