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§ 17 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 17 Dienstreisen



(1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.

(2) 1Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. 2Ein Mitglied des Bundestages erhält jedoch in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung. 3Weist ein Mitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet.

(3) 1Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied Auf Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. 2Ferner werden erstattet:

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bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis,

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bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück,

-
notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.

(4) 1Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenentschädigung gewährt. 2Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. 3Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird vom Ältestenrat festgesetzt.

(5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.



 

Zitierungen von § 17 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AbgG Amtsausstattung (vom 19.10.2021)
... innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und 4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, ...
§ 17 AbgG Dienstreisen
... Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der ...