(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.
(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.
B. v. 17.03.2022 BGBl. I S. 602
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
B. v. 13.12.1991 BGBl. 1992 I S. 76; aufgehoben durch B. v. 17.03.2022 BGBl. I S. 602
Bekanntmachung StasiRL-B ... § 44c des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen: 1. Der ... (1. Ausschuß) ist zuständig für Überprüfungen gemäß § 44c des Abgeordnetengesetzes. Dem 1. Ausschuß sind die Mitteilungen des ... Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen beauftragen. Entscheidungen nach § 44c Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche ...