§ 58 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 58 Geld- und Sachleistungen


§ 58 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.

(2) 1Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. 2Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. 3Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.

(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.

(4) 1Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. 2Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches G. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4650 m.W.v. 19. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 58 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 58 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 AbgG Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung (vom 19.10.2021)
... Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren. (3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von ...
§ 60 AbgG Rechnungslegung (vom 19.10.2021)
... Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. (2) Die Rechnung ist wie folgt ... Rechnung ist wie folgt zu gliedern: 1. Einnahmen: a) Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 , b) sonstige Einnahmen; 2. Ausgaben: a) Summe der Leistungen an ... (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen ... Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen ... Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1  ...
§ 61 AbgG Rechnungsprüfung (vom 19.10.2021)
... Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ...
§ 62 AbgG Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation (vom 19.10.2021)
... einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 58 Absatz 4 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ... als Gesamtschuldner. (4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 58 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt ... die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 58 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat. (5) ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Parteiengesetz
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
§ 27 PartG Einzelne Einnahmearten (vom 05.03.2024)
... gilt die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen gemäß den §§ 55 und 58 des Abgeordnetengesetzes und entsprechender Regelungen der Länder. (1b) Einnahmen aus Sponsoring ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Artikel 1 11. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... gilt die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen gemäß den §§ 55 und 58 des Abgeordnetengesetzes und entsprechender Regelungen der Länder. (1b) Einnahmen aus Sponsoring sind ...

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Abschnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58 . 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und wird wie folgt geändert:  ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. 8. Der bisherige § 52 wird § 60 und wird wie folgt ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ... 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" ... d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" ... e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. 9. Der bisherige § 53 wird § 61 und Absatz 1 wird wie ... geändert: a) Die Angabe „§ 50 Abs.1" wird durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. b) Die Angabe „§ 51 Abs. 1" wird durch die ... b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 4" durch die Angabe „ § 58 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1" durch die Angabe „ § 58 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3" ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3" durch die Angabe „ § 58 Absatz 3" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46" ...


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