Änderung § 19 AbgG vom 24.10.2017

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§ 19 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 19 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Anspruch auf Altersentschädigung


(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat.

(2) 1 Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2 Für Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


Geburtsjahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahr | Monat

1947 | 1 | 65 | 1

1948 | 2 | 65 | 2

1949 | 3 | 65 | 3

1950 | 4 | 65 | 4

1951 | 5 | 65 | 5

1952 | 6 | 65 | 6

1953 | 7 | 65 | 7

1954 | 8 | 65 | 8

1955 | 9 | 65 | 9

1956 | 10 | 65 | 10

1957 | 11 | 65 | 11

1958 | 12 | 66 | 0

1959 | 14 | 66 | 2

1960 | 16 | 66 | 4

1961 | 18 | 66 | 6

1962 | 20 | 66 | 8

1963 | 22 | 66 | 10.

(Text alte Fassung)


(3) 1 Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. 2 Mit jedem über das achte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. 3 § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)


(3) 1 Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. 2 § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1 Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. 2 Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. 3 Anrechnungen nach § 29 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.


(heute geltende Fassung) 



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