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Änderung § 53 AbgG vom 19.10.2021

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§ 45 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 53 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung)

§ 45 Fraktionsbildung


(Text neue Fassung)

§ 53 Fraktionsbildung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.




 
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