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Änderung § 54 AbgG vom 19.10.2021

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§ 46 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 54 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung)

§ 46 Rechtsstellung


(Text neue Fassung)

§ 54 Rechtsstellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.




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