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Änderung § 55 AbgG vom 19.10.2021

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§ 47 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 55 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung)

§ 47 Aufgaben


(Text neue Fassung)

§ 55 Aufgaben


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.