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Änderung § 56 AbgG vom 19.10.2021

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§ 48 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 56 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung)

§ 48 Organisation


(Text neue Fassung)

§ 56 Organisation


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.