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Änderung § 60 AbgG vom 19.10.2021

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§ 52 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 60 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Rechnungslegung


(Text neue Fassung)

§ 60 Rechnungslegung


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(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.



(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

1. Einnahmen:

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a) Geldleistungen nach § 50 Abs. 1,



a) Geldleistungen nach § 58 Absatz 1,

b) sonstige Einnahmen;

2. Ausgaben:

a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,

b) Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,

c) Ausgaben für Veranstaltungen,

d) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

e) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,

f) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

g) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

h) Ausgaben für Investitionen sowie

i) sonstige Ausgaben.

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(3) 1 Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 50 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. 2 Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:



(3) 1 Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. 2 Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:

1. Aktivseite:

a) Geldbestände,

b) sonstige Vermögensgegenstände,

c) Rechnungsabgrenzung;

2. Passivseite:

a) Rücklagen,

b) Rückstellungen,

c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

d) sonstige Verbindlichkeiten,

e) Rechnungsabgrenzung.

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(4) 1 Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. 2 Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. 3 Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. 4 Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 50 Abs. 1 zurückzubehalten.



(4) 1 Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. 2 Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. 3 Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. 4 Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.