§ 50 AbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung | § 50 AbgG n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650 |
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(Text alte Fassung) § 50 (neu) | (Text neue Fassung)§ 50 Rückfrage |
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. |