Änderung § 52a AbgG vom 19.10.2021

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§ 52a AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2021 geltenden Fassung
§ 52a AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

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§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Übergangsregelung


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Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.




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