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Änderung § 11 AbgG vom 27.08.2011

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§ 11 AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2011 geltenden Fassung
§ 11 AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1748
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Abgeordnetenentschädigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen

- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),

- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)

vorherige Änderung

orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7.339 Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.



orientiert. 2 Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 7.960 Euro und vom 1. Januar 2013 8.252 Euro. 3 Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.