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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes (PartGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. August 2011 AbgG § 11, § 35a, § 35b

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 7.960 Euro und vom 1. Januar 2013 8.252 Euro."

2.
§ 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „6.411 Euro" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „6.555 Euro" werden ein Komma und die Wörter „vom 1. Januar 2012 auf 6.805 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7.055 Euro" eingefügt.

3.
§ 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7.174 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 7.335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 7.615 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7.895 Euro festgesetzt."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PartGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Einführung eines Ordnungsgeldes
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2218
Artikel 29. AbgGÄndG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt ...